Auf- oder Abrundung von Urlaubsbruchteilen

Der Arbeitgeber darf Urlaubsbruchteile von weniger als einem halben Tag nicht ab- oder aufrunden, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23. Januar 2018.19.
 

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Der Arbeitgeber darf Urlaubsbruchteile von weniger als einem halben Tag nicht ab- oder aufrunden, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23. Januar 2018.
 

  • Sachverhalt


    Der Klägerin stand jählich ein Anspruch auf 25 Tage Jahresurlaub zu. 



    Ende 2007 ging sie nach der Geburt ihres Kindes in Mutterschutz und anschließend von März 2008 bis Januar 2011 in Elternzeit. 

     


    Im September 2011 bekam die Klägerin ein weiteres Kind. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes ging die Klägeirn in Mutterschutz und anschließend bis 2014 in Elternzeit. 



    Am 30. September 2015 endete das Arbeitsverhältnis. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs von 190 Urlaubstagen seit dem Jahr 2008.



    Steht dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zu und kann dieser aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten, § 7


    Abs. 4 BUrlG.



    Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Urlaubsanspruch gem. § 17 BEEEG um 1/12 für jeden Monat, den sich die Klägerin in Elternzeit befand, zu kürzen ist.



    Das Landesarbeitsgericht Sachsen stellte fest, dass etwa für das Jahr 2008 6,25 Arbeitstage abzugelten seien. 


  • Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts


    Für die Berechnung und Abgeltung des Urlaubs stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts nun klar, dass eine Rundung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Arbeitnehmerin in Betracht kommt.


    Gem. § 5 BurlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mehr als einen halben Tag betragen, auf volle Urlaubstage aufzurunden.


    Insbesondere stellten die Richter klar, dass die Urlaubsansprüche für die einzelnen Jahre getrennt zu betrachten sind. Man spricht insoweit von eigenen Streitgegenständen.


    Weiter lehnten die Arbeitsrichter die Anwendung der Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall ab. So sei der geltend gemachte Urlaub für die Jahre 2008 und 2014 nicht als Teilurlaub i.S.d. § 5 BurlG anzusehen.



    § 5 BurlG


    (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer…

    b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

    c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.


    Teilurlaub entsteht regelmäßig durch Aufnahme oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres. In dem zu entscheidenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis jedoch fort, der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch war lediglich um die in § 17 BEEG vorgesehenen Quoten zu kürzen.


    Der Arbeitgeber hat nach dieser Entscheidung daher die tatsächlich berechneten Urlaubsbruchteile abzugelten.




   

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