Für die Berechnung und Abgeltung des Urlaubs stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts nun klar, dass eine Rundung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Arbeitnehmerin in Betracht kommt.
Gem. § 5 BurlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mehr als einen halben Tag betragen, auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Insbesondere stellten die Richter klar, dass die Urlaubsansprüche für die einzelnen Jahre getrennt zu betrachten sind. Man spricht insoweit von eigenen Streitgegenständen.
Weiter lehnten die Arbeitsrichter die Anwendung der Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall ab. So sei der geltend gemachte Urlaub für die Jahre 2008 und 2014 nicht als Teilurlaub i.S.d. § 5 BurlG anzusehen.
§ 5 BurlG
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer…
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Teilurlaub entsteht regelmäßig durch Aufnahme oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres. In dem zu entscheidenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis jedoch fort, der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch war lediglich um die in § 17 BEEG vorgesehenen Quoten zu kürzen.
Der Arbeitgeber hat nach dieser Entscheidung daher die tatsächlich berechneten Urlaubsbruchteile abzugelten.