Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.03.2019 entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben. Damit änderte das BAG seine bisherige Rechtsprechung.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitnehmerin hat von ihrem Arbeitgeber vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2015 unbezahlten Sonderurlaub gewährt bekommen. Nach dessen Beendigung verlangte sie weiter, dass ihr der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte hingegen Erfolg – zu unrecht, meint nun das BAG.
Gem. § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer Sechstagewoche 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Die Richter haben nun entschieden, dass unbezahlter Sonderurlaub bei der Berechnung der (gesetzlichen) Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist. Die Arbeitsvertragsparteien haben in dieser Zeit ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt. Der Arbeitnehmer muss also nicht arbeiten und der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen.
Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.