Elternzeit und Urlaub
Mütter und Väter haben die Möglichkeit, nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort und ruht lediglich; der Arbeitnehmer ist freigestellt. Daher darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.03.2019 entschieden..
Beratung im Arbeitsrecht
Geklagt hatte eine junge Mutter, die seit 2001 als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt war. Die Klägerin bekam zwei Kinder und befand sich von Januar 2013 bis Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016 und beantragte Urlaub für die Dauer der Kündigungsfrist.
Zwar gewährte ihr der Arbeitgeber Urlaub. Jedoch berücksichtigte er nicht den auf die Elternzeit entfallenden Zeitraum. Die Klägerin war der Meinung, auch für die Dauer der Elternzeit sei ein Urlaubsanspruch entstanden. Sie wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht und beantragte die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs.
Zu Unrecht – wie nun die Richter des BAG entschieden.
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