Nach Auffassung des LAG wird dieser Zweck aber auch erreicht, wenn sich ein*e Beschäftigte*r in Kurzarbeit Null befinde. Denn während des Zeitraums der Kurzarbeit Null seien Arbeitnehmende gerade nicht verpflichtet, die grundsätzlich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Demnach spielt es für die Erholung der Arbeitnehmer*innen keine Rolle, ob ihnen Urlaub gewährt wurde oder sie sich in Kurzarbeit befinden.
Zwar können spezielle Vereinbarungen vorsehen, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit vorzeitig beendet. Jedoch enthalten solche Vereinbarungen in der Regel Ankündigungsfristen. Damit stellt sich die Situation anders dar als z.B. im Falle einer widerruflichen Freistellung.
Ebenso begründen etwaige Meldepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Bundesagentur für Arbeit – bspw. über die Aufnahme einer Nebentätigkeit – kein Erholungsbedürfnis. Denn sie fallen schon nicht spürbar ins Gewicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich das Erholungsbedürfnis nicht aufgrund der Arbeitsleistung, sondern infolge von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass sich der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer*innen nicht für den Zeitraum reduziert, in welchem diese aufgrund einer unwirksamen Kündigung nicht gearbeitet haben.
Der entscheidende Unterschied zu den Fällen der Kurzarbeit besteht darin, dass die Leistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien für den Zeitraum der Kurzarbeit suspendiert worden sind. In den Fällen einer unwirksamen Kündigung befindet sich hingegen der/die Arbeitgeber*in mit der Annahme der von dem/der Arbeitnehmer*in geschuldeten Leistung im Verzug.