Elternteilzeit

Was ist Elternteilzeit?

Wann kann Elternteilzeit in Anspruch genommen werden?

Welche Fristen sind zu beachten?

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§ 15 Abs. 4 BEEG ermöglicht eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG).

  • Voraussetzungen im Einzelnen


    Gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber unter den folgenden Voraussetzungen die Verringerung der Arbeitszeit verlangen: 


     -         Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne 


               Berücksichtigung von Auszubildenden. 


    -         Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate. 


    -         Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von 15 bis 


               30 Wochenstunden verringert werden. 


    -         Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. 


    -         Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich 


               mitgeteilt. 


    Soweit der Beginn der Elternzeit jedoch nach dem 3. Geburtstag des Kindes liegt, greift die 13-Wochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a BEEG. 


    Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.


     

  • Ablehnungsgründe des Arbeitgebers


    Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen:


    Dabei sind jedoch lediglich solche Gründe beachtlich, die zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen. Will der Arbeitgeber also die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, muss er dies gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung erklären. 


    Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nicht innerhalb von vier Wochen (bei Kindern ab drei Jahren innerhalb von acht Wochen) nach Zugang des Antrages schriftlich nicht ab, gilt seine Zustimmung zu der beantragten Verringerung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers als erteilt. 


    • Hinweis: Beantragt der Arbeitnehmer  eine Arbeitszeitverringerung unter Angabe einer bestimmten Arbeitszeitverteilung (z.B. von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr) und macht er mit seiner Erklärung klar, dass er eine Verringerung der Arbeitszeit ausschließlich unter der Bedingung der von ihm gewünschten Arbeitszeitverteilung begehrt, dann gilt dies als eine einheitliche Erklärung. Erklärt der Arbeitgeber sich mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden, lehnt jedoch die gewünschte die Lage der Arbeitszeit ab, so ist dies als eine Ablehnung der gesamten zusammenhängenden Erklärung des Arbeitnehmers anzusehen. 

    Zum Thema Urlaub während der Elternzeit siehe …



  • Kündigungsschutz während der Elternteilzeit:


    Nach § 18 Abs. 2 BEEG besteht ein Kündigungsschutz auch für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder 


    -         ohne Elternzeit in Anspruch zunehmen, Teilzeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG während des Zeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 5 BEEG haben. 




   

   Bei Fragen rund um das Thema Elternzeit

   wenden Sie sich an unsere Kanzlei und





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