Die Frage, ob die Ausübung eines Nebenjobs während der Freistellung dem Arbeitnehmer gestattet ist, hängt von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab sowie davon, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer während der Freistellung ausüben will. Weiter ist maßgebend, ob die Tätigkeit mit einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot vereinbar ist.
Eine andere Frage ist, ob sich der Arbeitnehmer ein Hinzuverdienst während der Freistellung auf seinen Lohn anzurechnen hat. Erzielt der Arbeitnehmer während der Freistellung anderweitig einen Lohn, muss er sich diesen Verdienst auf seine während der Freistellung geschuldete Vergütung nicht anrechnen lassen, so das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 19.03.2022, 9 AZR 16/01.
In einem Aufhebungsvertrag oder in einer einseitigen Freistellung sollte der Arbeitgeber daher darauf hinweisen, dass anderweitig erzielter Erwerb auf die Bezüge während der Freistellung anzurechnen sind.
Eine Anrechnung kommt dann auch nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Freistellung bereits im Voraus zahlt, von der Arbeit freistellt und eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart wurde.