Gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Eine Kündigung ist auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer etwa an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b Kündigungsschutzgesetz).
Auf diesen besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes kann sich ein Arbeitnehmer jedoch nicht berufen, wenn er in einem Betrieb tätig ist, in dem in der Regel zehn oder wenige Arbeitnehmer tätig sind (Auszubildende ausgenommen), § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz.
Der Arbeitnehmer hat jedoch in jedem Fall zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist.
Die Einzelheiten im Hinblick auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und im Hinblick auf die Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung sind mitunter sehr umfangreich und einzelfallbezogen. Daher ist es unbedingt zu raten, sich bei spezifischen Fragen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.