Kündigung

Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Kündigung erfüllen?

Darf ein Dritter kündigen?

Welche Kündigungsfristen gelten nach dem Gesetz? 

Beratung im Arbeitsrecht

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Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen muss. Die

  • Schriftform


    Schriftform ist eingehalten, wenn die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder Mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde (§ 126 Abs. 1 BGB).



  • Kündigung durch Dritte


    Will eine andere Person als die Vertragspartei eine Kündigung der anderen Vertragspartei gegenüber erklären, muss der Kündigung eine Originalvollmacht beigefügt sein. Anderenfalls kann die Kündigung gem. § 174 BGB (unverzüglich) zurückgewiesen werden.



  • Gesetzliche Kündigungsfristen


    § 622 BGB regelt, welche Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen gelten.


    Nach § 622 Abs. 1 kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ist eine Probezeit vereinbart worden, kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


    Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB


     

    · einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat,


    · zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat,


    · drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat,


    · vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat,


    · fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat,


    · sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis fünfzehn Jahre bestanden hat,


    · sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwanzig Jahre bestanden hat. 



  • Vertragliche / tarifvertragliche Kündigungsfristen


    Einzelvertraglich können nach § 622 Abs. 5 BGB andere Kündigungsfristen vereinbart werden,


    · wenn ein Arbeitnehmer zu vorübergehende Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;


    · wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildungsbeschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen.


    Auch im Tarifvertrag können abweichend von § 622 BGB besondere Fristen für die Dauer der Probezeit und darüber hinaus vereinbart werden. 


     

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