Die Klägerin war seit Jan. 2014 als Sekretärin beschäftigt. Im September 2016 kündigte ihr Arbeitgeber ihr außerordentlich.
Im anschließenden Kündigungsschutzprozess einigte sich die Parteien im Vergleichswege darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Januars 2017 enden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin bei Zahlung der üblichen Vergütung unwiderruflich freigestellt; noch bestehende Urlaubsansprüche sollten mit der Freistellung verrechnet werden.
Zum Zeitpunkt der Kündigung stand auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ein Guthaben von 67,10 Stunden. Sie verlangte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Auszahlung. Als der Arbeitgeber sich unter Berufung auf die erfolgte Freistellung weigerte, erhob sie erneut Klage vor dem Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht Münster teilte in ertser Instanz die Auffassung der Klägerin. In der vom Arbeitgeber angerufenen Berufungsinstanz unterlag die Arbeitnehmerin jedoch. Das Berufungsgericht argumentierte, dass der geschlossene Vergleich zwar ausschließlich die Verrechnung mit bestehendem Resturlaub regle. Jedoch handle es sich bei den
Überstunden um einen bloßen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dessen zeitliche Lage könne der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht festlegen. Nach Ansicht der Richter war daher eine Regelung im Vergleich nicht erforderlich.