Verkehrsunfall, wer ist schuld?

Wer ist mit welchem prozentualen Anteil an dem Unfallgeschehen beteiligt?

Beratung im Verkehrsrecht

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Eine der ersten Fragen, die sich nach einem Verkehrsunfall stellen, ist die Frage nach der Schuld. Vielfach ist der erste Anschein für den Verursacher eines Unfalls, dass er in dem Unfallbericht der Polizei als Unfallbeteiligter 1 bezeichnet wird, also an erster Stelle steht. Allerdings ist die Frage der Unfallverursachung im Einzelfall sehr komplex und hängt davon ab, welcher der Unfallbeteiligten die Straßenverkehrsvorschriften missachtet und den Unfall dadurch allein oder überwiegend herbeigeführt hat. Dazu kommt, dass in vielen Fällen mehreren in einem Verkehrsunfall verwickelten Beteiligten ein Verursachungsbeitrag unterschiedlicher Intensität zugeschrieben werden kann. Etwa wenn mehrere Beteiligte den Verkehrsunfall durch Missachtung der Straßenverkehrsvorschriften zu jeweils bestimmten Teilen gemeinsam verursacht haben.

  • Anscheinsbeweis:



    Die Gerichte verwenden bei der Beurteilung der Schuld in vielen Fällen den sogenannten ‎Anscheinsbeweis / Beweis des ersten Anscheins. Dabei geht es grob darum zu kategorisieren, welche ‎typischen Verkehrssituationen sich regelmäßig ergeben und welchem der Verkehrsteilnehmer dabei ‎die alleinige oder überwiegende Verursachung eines Verkehrsunfalls zuzuschreiben ist. ‎



  • Einzelfälle Anscheinsbeweis:



    In typischen Unfallkonstellationen wird ein Beweis des ersten Anscheins für die Unfallverursachung gegen ‎


    • den Auffahrenden

    • den Falschfahrer

    • den Wartepflichtigen

    • den Linksabbieger, der links überholt wird

    • den Rückwärtsfahrer

    • den Ausparkenden

    • denjenigen, der ein Grundstück, einen 

    Parkplatz verlässt

    • den Türöffner

    • den Spurenwechselnden

    angenommen. 


    Auch wenn die Polizei aufgrund eines Anscheinsbeweises einen der Unfallbeteiligten als ‎Unfallverursacher an erster Stelle in dem Unfallbericht angibt, sagt dies wenig darüber aus, welchen ‎anteilsmäßigen Unfallverursachungsbeitrag dieser hatte. Denn im Einzelfall kann beide oder mehrere ‎Unfallbeteiligte ein Verschulden an dem Unfallereignis treffen, was sich auf die gegenseitigen ‎Schadensersatzansprüche auswirken kann. ‎



  • Sonderfall Linksabbieger:


    Kommt es etwa zwischen einem Linksabbieger und einem links überholenden Fahrzeug oder Motorrad ‎zu einem Zusammenstoß kann den Linksabbieger je nach Unfallkonstellation ein ausschließliches oder ‎ein Verschulden von mindestens 50 % treffen. Auch das überholende Fahrzeug bzw. Motorrad kann in ‎Einzelfällen daher bis zu 50 % schuld an dem Verkehrsunfall sein. Bei einer Schadensregulierung wird ‎dann der entstandene Schaden abzüglich des eigenen Verursachungsbeitrags ersetzt. Ist dem ‎Linksabbieger z.B. ein Schaden in Höhe von 5.000,00 € an seinem Fahrzeug entstanden und war er ‎selbst zu 70 % schuld an dem Unfall, so kann er von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners ‎lediglich den Ersatz eines Schadens in Höhe von maximal 1.500 € verlangen. Dieses Beispiel ist der ‎Einfachheit halber nur sehr grob dargestellt. Denn im Einzelnen stellen sich im Rahmen einer ‎Schadensregulierung weitere Fragen wie etwa die Frage nach der fiktiven Abrechnung eines Schadens ‎oder nach der Regulierung konkreter Reparaturkosten. Nur im letzten Fall kann der Geschädigte ‎nämlich auch die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. ‎




   

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